Allgemeine Liefer – und Montagebedingungen der Firma Euro Markisen GmbH
§1. Geltung der Bedingungen
Lieferung, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts-bzw. Einkaufs-bedingung wird hiermit widersprochen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
§ 2 Angebote und Vertragsschluß
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche.
Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen.Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Für alle Verträge ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung in Verbindung mit diesen Allg. Lieferungs- u. Montagebedingungen maßgebend, Auftragsbestätigungen für Markisen-tücher werden aus innerbetrieblichen Gründen nicht erstellt.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Nicht wesentliche Änderungen unserer Produkte behalten wir uns auch nach Absendung der Auftragsbestätigung vor, sofern dadurch nicht der Preis, die Lieferzeit oder die Gewährleistung wesentlich beeinträchtigt werden und dem Kunden dies zumutbar ist.
3. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung hinausgehen.
§ 3 Preise- und Zahlungsbedingungen
1. Soweit nicht anderes angegeben ist, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Sollte sich herausstellen, dass die im Vertrag zugrundegelegten Maße nicht den tatsächlichen Maßen entsprechen, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu ändern. Die Montagekosten sind, soweit nichts anderes vereinbart, im Preis enthalten eine normale und ungehinderte Montage wird vorausgesetzt. Sollten besondere Arbeiten seitens des Bestellers notwendig sein, damit wir den Vertrag erfüllen können, so erfolgt eine gesonderte Berechnung, dasselbe gilt, wenn derartige Arbeiten vereinbart werden. Die Arbeitsflächen und anliegendes Mobiliar ist bauseitig, also durch den Besteller auf dessen Kosten ausreichend zu schützen
und/oder abzudecken.
2.Unsere Preise verstehen sich frei Empfangsstation des Kunden auf normaler Frachtbasis. Wird eine andere Versandart gewünscht, dann trägt der Besteller die Kosten der Differenzfracht. Unsere Preise gelten einschl. normaler Verpackung. Mehrfracht für sperrige Güter gehen zu Lasten des Bestellers.
3. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten und/oder tatsächlichen Lieferdatum mehr als vier Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise: übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 15%, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Liegt dem Auftrag ein Angebot oder ein Werkvertrag zugrunde, so gelten für diesen Auftrag die im Angebot enthaltenen oder im Werkvertrag vereinbarten Zahlungsbedingungen. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet bei Vertragsabschluss 25% der vereinbarten Preise zu übernehmen. Weitere 25% sind bei Lieferung zu zahlen. Der restliche Werklohn ist spätestens 30 Tage nach Rechnungserstellung fällig.
5. Überschreitet der Besteller eingeräumte Zahlungsziele und befindet sich mit der Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt Verzugszinsen in einer Höhe geltend zu machen, welche mindestens 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Volksbank / Stadtsparkasse liegen; es bleibt uns vorbehalten einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Dem Besteller bleibt vorbehalten, den Nachweis zu erbringen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
6. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte geltend zu machen, es sei denn die Gegenforderung beruht auf einem von uns ausdrücklichen anerkannten Mangel der Leistung, oder sie ist rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt worden.
7. Wechselzahlungen sind nur zulässig, wenn sie vor Vertragsschluss schriftlich anerkannt werden. In jedem Fall erfolgt die Hereinnahme von Wechseln nur erfüllungshalber. Alle damit zusammenhängenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Kunden. Die gleiche Regelung gilt auch für hereingenommene Schecks, auch insoweit werden diese nur erfüllungshalber angenommen. Wir sind berechtigt bei Zahlungseinstellung, Vergleich oder Konkurs des Bestellers unsere Gesamtforderung sofort fällig zu stellen. Dies gilt auch, wenn nach unserer Auftragsbestätigung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden Umstände eintreten, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen /z.B. Wechselproteste, schleppende Zahlungsweise, schlechte Auskünfte, etc). In diesem Fall sind wir auch berechtigt, die Lieferung der Ware von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Wird diese Sicherheit nicht innerhalb angemessener Frist erbracht, sind wir nach entsprechender Ablehnungsandrohung berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
§ 4 Lieferzeiten
1. Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können,bedürfen der Schriftform.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören ins-besondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten-, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Termine nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller noch angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten, wir können uns auf die genannten Umstände nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigt haben.
4. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Termine und Fristen zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswerts der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit von uns. Dem Besteller bleibt nachgelassen, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen.
5. Teillieferungen und Teilleistungen können von uns jederzeit erbracht werden.
§ 5 Versand und Gefahr
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben ist oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat. Wir der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
2. Sollte die Auslieferung der Ware von uns vorgenommen werden, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware dann auf den Besteller über, wenn sie bei ihm bzw. am Bestimmungsort angekommen ist; die Abladung geschieht auf Risiko und Gefahr des Bestellers.
3. Wird die gelieferte Ware von uns montiert, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung mit der Abnahme auf den Kunden über. Der Kunde ist verpflichtet, die von uns gelieferte und montierte Ware abzunehmen, sobald wir ihm die Beendigung der Montage schriftlich oder mündlich angezeigt haben, dies gilt auch dann, wenn Lieferung und Montage keinen einheitlichen Auftrag bilden. Nimmt der Besteller die montierte Anlage in Betrieb, gilt diese als abgenommen.
4. Soll die bestellte Ware an einen vom Besteller benannten Dritten versandt werden, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Moment auf den Kunden über, wenn die Ware unser Werk verlassen hat. Mehrkosten die durch den Versand an den Dritten verursacht werden, hat der Besteller zu tragen.
§ 6 Kündigung
Kündigt der Besteller den Vertrag ohne dass ein von uns zu vertretender Grund vorliegt,steht uns die vereinbarte Vergütung zu. Wir müssen uns jedoch anrechnen lassen,was wir infolge der Aufhebung des Vertrages an Kosten erspart oder durch andere Verwendung unserer Arbeitskraft oder unseres Betriebs erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen haben. Für diesen Fall wird vereinbart, dass sich die Vertragssumme wie folgt reduziert: Wurde mit der Herstellung der Ware noch nicht begonnen, wird eine Reduzierung um 50% vor-genommen. Wurde mit der Herstellung bereits begonnen, diese aber noch nicht zu Ende geführt oder die Markise noch nicht eingebaut, so ist eine Reduzierung um 10% zulässig. Dem Besteller bleibt es vorbehalten, den Nachweis zu erbringen, dass die wegen der Nichtausführung oder Nichtvollendung eingetretene Ersparnis höher als die vorgenannte Pauschale ist. Uns bleibt vorbehalten einen geringeren Abzug für ersparte Aufwendungen nachzuweisen.
§ 7 Gewährleistung und Haftung
1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefern wir nach unserer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers Ersatz oder bessern nach. Wir sind berechtigt mehrfache Nachbesserungen zu erringen.
2. Offensichtliche Mängel müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhafte Ware ist in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befindet, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten.
3.Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
4. Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht für den Verkauf und die Montage gebrauchter Ware; diese wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert.
5. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit wir den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Dies gilt dann nicht, wenn eine Eigenschaftszusicherung den Zweck verfolgt, den Besteller gegen das Risiko eines Mangelfolgeschadens abzusichern.
6. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen (einschl. sämtl. Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigen.
2.Die Ware bleibt unser Eigentum, Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne dass hieraus eine Verpflichtung für uns entsteht.Erlischt unser (Mit)-Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das(Mit)- Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig auf uns übergeht.Der Besteller verwahrt unser Miteigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit)- Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Besteller ist berechtigt die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im ordnungs-gemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezügl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange an uns ab. Wir ermächtigen ihn allerdings widerruflich, die an uns abgetretene Forderung für sich im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung können wir nur widerrufen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers- insbesondere Zahlungsverzug- sind wir berechtigt die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabe Ansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns, liegt- soweit dies nicht besonders erklärt wird -kein Rücktritt vom Vertrag.
§ 9 Leistungsstörungen
Sollte eine Montage der Markise, die Aufnahme des Aufmaßes oder ähnliches durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben nicht möglich sein, so ist der Besteller verpflichtet, uns die Kosten der vergeblichen Anfahrt und den entstandenen Arbeitsaufwand im Stunden-lohnnachweis zu ersetzen.
Kann eine bestellte Anlage durch einen von uns nicht zu vertretenden Umstand nicht vollständig eingebaut werden, so hat die Abnahme des eingebauten Teils des Auftrages zu erfolgen, ebenso die Zahlung. Eine solche Teilleistung gilt als in sich abgeschlossener Teil der Leistung.
§ 10 Gerichtsstand, Teilnichtigkeit, anwendbares Recht
1. Für diese Geschäftsbeziehungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Besteller, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung der Bestimmungen des einheitlichen Kaufgesetzes ist ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne des HGB. juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtl. Sondervermögens ist, ist Heidelberg Gerichtsstand, für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.Dies gilt auch, wenn es sich um einen ausländischen Besteller handelt.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.